§ 1 – Zuständigkeit
(1) Für vor dem 1. Januar 1991 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik entstandene Besitz- und Verkehrsteuern, Zulagen und Prämien, auf die Abgabenrecht Anwendung findet, und dazugehörige steuerliche Nebenleistungen, bleiben die nach den bisher geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften der Einzelsteuergesetze örtlich zuständigen Finanzbehörden weiterhin zuständig. Dies gilt auch für das Rechtsbehelfsverfahren. (2) Würde durch einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eine Finanzbehörde in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung, für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach der Anteilsbewertungsverordnung vom 19. Januar 1977 (BGBl. I S. 171) oder für die Besteuerung nach dem Vermögen zuständig, bleibt abweichend von § 26 Satz 1 der Abgabenordnung letztmals für Feststellungen zum 1. Januar 1998 oder für die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1998 die nach den bisherigen Verhältnissen zuständige Finanzbehörde insoweit zuständig. Dies gilt auch für das Rechtsbehelfsverfahren.
Kurz erklärt
- Für Steuern und Abgaben, die vor dem 1. Januar 1991 entstanden sind, bleibt die bisher zuständige Finanzbehörde verantwortlich.
- Dies gilt auch für steuerliche Nebenleistungen und das Rechtsbehelfsverfahren.
- Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit führt nicht dazu, dass eine neue Finanzbehörde zuständig wird.
- Für bestimmte Feststellungen bleibt die alte Finanzbehörde bis zum 1. Januar 1998 zuständig.
- Dies betrifft auch die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1998.